Rechtsprechung
BGH, 25.03.1992 - XII ZB 25/92 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Folgen eines Fehlens einer Anordnung eines Anwalts über die deutliche unterscheidbare Eintragung von in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen in den Fristenkalender - Anwaltlicher Organisationsmangel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.02.1992 - XII ZB 92/91
Familiensachen mit gleichem Rubrum - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen …
Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 25/92
Das Oberlandesgericht hat zu Recht einen für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlichen anwaltlichen Organisationsmangel darin gesehen, daß es in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an einer allgemeinen Anordnung fehlt, die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen deutlich unterscheidbar (entweder durch Angabe des Aktenzeichens oder zumindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand - hier Unterhaltsverfahren bzw. Zuweisung der Ehewohnung) im Fristenkalender einzutragen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Februar 1991 - XII ZB 140/89; anders im Fall einer besonderen Organisationsanweisung Senatsbeschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91). - BGH, 06.02.1991 - XII ZB 140/89
Versäumung der Rechtsmittelfrist in einer Verbundsache - Irrtum über den Ablauf …
Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 25/92
Das Oberlandesgericht hat zu Recht einen für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlichen anwaltlichen Organisationsmangel darin gesehen, daß es in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an einer allgemeinen Anordnung fehlt, die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen deutlich unterscheidbar (entweder durch Angabe des Aktenzeichens oder zumindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand - hier Unterhaltsverfahren bzw. Zuweisung der Ehewohnung) im Fristenkalender einzutragen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Februar 1991 - XII ZB 140/89; anders im Fall einer besonderen Organisationsanweisung Senatsbeschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91).
- BGH, 09.11.2005 - XII ZB 140/05
Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei mehreren …
Insbesondere in Familiensachen ist durch allgemeine Büroanweisung des Rechtsanwalts sicherzustellen, dass bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in einem oder mehreren Verfahren derselben Partei auch am gleichen Tag ablaufende Fristen jeweils gesondert und unverwechselbar im Fristenkalender eingetragen werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f. und vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).Ferner bedarf es einer allgemeinen Anweisung, die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen deutlich unterscheidbar (entweder durch Angabe des Aktenzeichens oder zumindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand) im Fristenkalender einzutragen (Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).
- BGH, 21.06.2000 - XII ZB 93/00
Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde
Abgesehen hiervon hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zu Recht weiter beanstandet, daß in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten keine allgemeine Anordnung dahin besteht, Fristen in verschiedenen Verfahren, die dieselben (oder unter Umständen auch namensidentische) Parteien betreffen, deutlich unterscheidbar (etwa durch Angabe des Aktenzeichens oder durch Hinweis auf den Verfahrensgegenstand) im Kalender einzutragen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - und BGH Beschluß vom 22. Juni 1995 - LwZB 1/95 = BGHR aaO Fristenkontrolle 25 und 41). - BGH, 10.05.2001 - XII ZB 204/00
Fristenkontrolle bei mehreren Verfahren für eine Partei
Das Berufungsgericht hat jedenfalls zu Recht einen für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsmangel darin gesehen, daß es in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an einer allgemeinen Anordnung fehlt, im Fristenkalender außer dem Parteinamen einen eindeutig kennzeichnenden Zusatz anzubringen, wenn in dem Büro gleichzeitig ein anderes zwischen denselben Parteien anhängiges Verfahren bearbeitet wird (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 22. Juni 1995 - LwZB 1/95 - NJW 1995, 2562). - BGH, 22.06.1995 - LwZB 1/95
Organisationspflichten des Rechtsanwalts bei Führung mehrerer Verfahren …
Eine derartige Pflicht hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall als gegeben erachtet, daß mehrere Verfahren dieselben Parteien betrafen (BGH, Beschl. v. 25. März 1992, XII ZB 25/92, BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 25). - BGH, 01.12.1993 - IV ZB 21/93
Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags - …
Wenn es an einer allgemeinen Anordnung fehlt, daß die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen deutlich unterscheidbar im Fristenkalender einzutragen sind, etwa durch Angabe des Aktenzeichens oder zumindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand, liegt ein für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlicher anwaltlicher Organisationsmangel vor (BGH, Beschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).