Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1992 - XII ZB 25/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,7840
BGH, 25.03.1992 - XII ZB 25/92 (https://dejure.org/1992,7840)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1992 - XII ZB 25/92 (https://dejure.org/1992,7840)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 (https://dejure.org/1992,7840)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,7840) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folgen eines Fehlens einer Anordnung eines Anwalts über die deutliche unterscheidbare Eintragung von in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen in den Fristenkalender - Anwaltlicher Organisationsmangel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.02.1992 - XII ZB 92/91

    Familiensachen mit gleichem Rubrum - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 25/92
    Das Oberlandesgericht hat zu Recht einen für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlichen anwaltlichen Organisationsmangel darin gesehen, daß es in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an einer allgemeinen Anordnung fehlt, die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen deutlich unterscheidbar (entweder durch Angabe des Aktenzeichens oder zumindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand - hier Unterhaltsverfahren bzw. Zuweisung der Ehewohnung) im Fristenkalender einzutragen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Februar 1991 - XII ZB 140/89; anders im Fall einer besonderen Organisationsanweisung Senatsbeschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91).
  • BGH, 06.02.1991 - XII ZB 140/89

    Versäumung der Rechtsmittelfrist in einer Verbundsache - Irrtum über den Ablauf

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - XII ZB 25/92
    Das Oberlandesgericht hat zu Recht einen für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlichen anwaltlichen Organisationsmangel darin gesehen, daß es in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an einer allgemeinen Anordnung fehlt, die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen deutlich unterscheidbar (entweder durch Angabe des Aktenzeichens oder zumindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand - hier Unterhaltsverfahren bzw. Zuweisung der Ehewohnung) im Fristenkalender einzutragen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Februar 1991 - XII ZB 140/89; anders im Fall einer besonderen Organisationsanweisung Senatsbeschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91).
  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 140/05

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei mehreren

    Insbesondere in Familiensachen ist durch allgemeine Büroanweisung des Rechtsanwalts sicherzustellen, dass bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in einem oder mehreren Verfahren derselben Partei auch am gleichen Tag ablaufende Fristen jeweils gesondert und unverwechselbar im Fristenkalender eingetragen werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f. und vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).

    Ferner bedarf es einer allgemeinen Anweisung, die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen deutlich unterscheidbar (entweder durch Angabe des Aktenzeichens oder zumindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand) im Fristenkalender einzutragen (Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).

  • BGH, 21.06.2000 - XII ZB 93/00

    Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde

    Abgesehen hiervon hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zu Recht weiter beanstandet, daß in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten keine allgemeine Anordnung dahin besteht, Fristen in verschiedenen Verfahren, die dieselben (oder unter Umständen auch namensidentische) Parteien betreffen, deutlich unterscheidbar (etwa durch Angabe des Aktenzeichens oder durch Hinweis auf den Verfahrensgegenstand) im Kalender einzutragen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - und BGH Beschluß vom 22. Juni 1995 - LwZB 1/95 = BGHR aaO Fristenkontrolle 25 und 41).
  • BGH, 10.05.2001 - XII ZB 204/00

    Fristenkontrolle bei mehreren Verfahren für eine Partei

    Das Berufungsgericht hat jedenfalls zu Recht einen für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsmangel darin gesehen, daß es in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an einer allgemeinen Anordnung fehlt, im Fristenkalender außer dem Parteinamen einen eindeutig kennzeichnenden Zusatz anzubringen, wenn in dem Büro gleichzeitig ein anderes zwischen denselben Parteien anhängiges Verfahren bearbeitet wird (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 22. Juni 1995 - LwZB 1/95 - NJW 1995, 2562).
  • BGH, 22.06.1995 - LwZB 1/95

    Organisationspflichten des Rechtsanwalts bei Führung mehrerer Verfahren

    Eine derartige Pflicht hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall als gegeben erachtet, daß mehrere Verfahren dieselben Parteien betrafen (BGH, Beschl. v. 25. März 1992, XII ZB 25/92, BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 25).
  • BGH, 01.12.1993 - IV ZB 21/93

    Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags -

    Wenn es an einer allgemeinen Anordnung fehlt, daß die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen deutlich unterscheidbar im Fristenkalender einzutragen sind, etwa durch Angabe des Aktenzeichens oder zumindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand, liegt ein für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlicher anwaltlicher Organisationsmangel vor (BGH, Beschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht